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Wer muss sich gesetzlich krankenversichern?
Über 90 % der Bevölkerung sind Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet zwischen folgende Personengruppen:
Pflichtversicherte Zu den Pflichtversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung zählen im Wesentlichen alle Personen, die gegen Entgelt eine Arbeit ausführen. Man unterscheidet hier folgende Gruppierungen: - Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Einkommen, welches die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAE im Jahr 2006: 47.250 Euro) nicht überschreitet - Auszubildende und Praktikanten - Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Künstler und Publizisten - Behinderte Personen
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in dern letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, sind von der Krankenversicherungspflich befreit
Freiwillig Versicherte Folgendem Personenkreis steht es frei, sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern:
- Alle Arbeitnehmer, deren Einkommen mindestens 2 aufeinanderfolgende Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE im Jahr 2006: 47.250 Euro) liegt. - Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre oder unmittelbar vor dem Austritt ununterbrochen mindestens 1 Jahr in der GKV versichert waren. - Bei Personen, die aus der Familienversicherung ausgeschieden sind, muss eine Vorversicherungszeit in den letzten 5 Jahren von 2 Jahren oder eine einjährige Versicherung unmittelbar vor dem Ausscheiden vorhanden gewesen sein. - Personen, die zum ersten Mal eine Beschäftigung als Angestellter aufnehmen und mit Ihrem Einkommen schon über der jährlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze - Schwerbehinderte Personen - Wenn bei Arbeitnehmern die Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet und innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.
Der Krankenkassenbeitritt muss innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden.
Familienversicherte Ehe- oder Lebenspartner und Kinder sind versichert, wenn:
- der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt - keine eigene Mitgliedschaft des Ehe- oder Lebenspartners in der GKV oder PKV besteht - das monatliche Gesamteinkommen unter 1/7 der Bezugsgröße liegt
- Kinder (auch Stiefkinder, Enkel- und Pflegekinder) sind mitversichert, wenn: sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sie das 23. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht erwerbstätig sind sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und noch in der Schul- oder Berufsausbildung sind.
- Kinder sind nicht mitversichert, wenn: der mit den Kindern verwandte Ehepartner des Versicherten nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und sein Gesamteinkommen regelmäig höher ist, als das Gesamteinkommen des Versicherten. Die Kinder müssen in diesem Fall beim Ehepartner versichert werden
Versicherungsfreie Personen Von der Versicherungspflicht befreit sind unter anderem: - Arbeitnehmer, deren jährliches Einkommen über zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet - Beamte, Richter, Soldaten und alle Personen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Freie Heilfürsorge haben - Geistliche und Lehrer, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen - Studenten, die gegen Entgelt eine Arbeit ausführen - Beamte im Ruhestand mit Anspruch auf Beihilfe - Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (Voraussetzung: Wenn die o.g. Personen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der GKV versichert und mehr als die Hälfte der Zeit versicherungsfrei waren, von der Versicherungspflicht befreit oder Selbstständig waren.) - Geringfügig Beschäftigte - Alle Selbstständigen (Ausnahme: Künstler und Landwirte !) - Freiberufler (Rechtsanwälte, Apotheker, etc.)
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