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Wer kann überhaupt haftbar gemacht werden?

Haftung für eigenes Verschulden

Gemäß § 823 BGB müssen 5 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz aus einem verursachten Schaden hat:

1. Der Schädiger muss schuldfähig sein.
2. Der Schädiger (Versicherungsnehmer) muss schuldhaft gehandelt
haben.
3. Der Schädiger muss ein Rechtsgut verletzt haben.
4. Diese Verletzung muss widerrechtlich
stattgefunden haben.
5. Zwischen dem Schaden und der Ursache des Schadens muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

1. Schuldfähigkeit
Vor dem Hintergrund der Haftung stellt sich vorerst die Frage, wer überhaupt für seine Handlungen haftbar gemacht werden kann.

 

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für ihre Taten nicht verantwortlich zu machen.
Gegebenenfalls ist hier im Schadenfall zu klären, ob und inwieweit die aufsichtspflichtige/n Person/en zu einer Haftung herangezogen werden können.

Personen, die das 7. ,jedoch noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, sind für einen fahrlässig herbeigeführten Schaden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht verantwortlich zu machen.
Ausnahme besteht hierbei in dem Nachweis zum vorsätzlichen, geplanten Handeln. (§823 BGB)

Alle Personen, die zum Schadenzeitpunkt in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem Zustand der krankhaften Geistesstörung waren, sind gemäß § 827 (BGB) nicht schuldbar zu machen. War die Bewusstlosigkeit jedoch Folge freiwilligen Genusses sog. „geistiger Mittel“, (z.B. Alkohol, Drogen) bleibt die Person schuldfähig.

Beschränkte Schuldfähigkeit
Dieser Personenkreis haftet nur dann, wenn sie während der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, also wenn sie infolge ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung in der Lage waren, die Folgen ihres Handelns zu erkennen. Um dies festzustellen sind unter anderem psychologische Gutachten notwendig.
Volle Schuldfähigkeit
Volljährige Personen, sofern keine der genannten Beschränkungen vorliegt.


2. Verschulden
Die geschädigte Person muss nachweisen, dass bei dem Schädiger ein Verschulden vorgelegen hat. Unabhängig von Umfang und Höhe des Schadenersatzes - ausgenommen Schmerzensgeldern - lassen sich verschiedene Grade des Verschuldens gegeneinander abgrenzen. Unterschieden wird nach leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz und absoluter Vorsatz.

3. Verletzung eines Rechtsgutes
Zu Rechtsgütern laut §823 BGB gehören zum einen die „absoluten Rechte“, zum anderen die „sonstige Rechte“. Zu den absoluten Rechten zählen unter anderem Körper, Gesundheit, Leben, Freiheit und Eigentum. Zu den sonstigen Rechten zählt man Urheberrechte, Gewohnheitsrechte oder Persönlichkeitsrechte.

4. Widerrechtlichkeit
Die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung ergibt sich dadurch, dass ein Rechtsgut von dem Schädiger verletzt wurde und es dafür keinen gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrund gibt. Zu den Rechtfertigungsgründen gehören zum Beispiel Notwehr, Notstand, Selbsthilfe oder Einwilligung des Geschädigten.

5. Kausalzusammenhang
Der Verursacher eines Schadens hat nur dann für den Schaden rechtlich einzutreten, wenn zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden ein unmitelbarer, ursächlicher Zusammenhang besteht. Z.B. Ein Fahrradfahrer stößt mit einem Fußgänger zusammen, woraufhin dieser sich das Fußgelenk bricht. Ein Kausalzusammenhang bestünde nicht, wenn der Fußgänger im Krankenhaus läge und infolge eines Sturzes einen weiteren Knochenbruch erleiden würde.

 

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