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Gefahrengruppen in der privaten Unfallversicherung
Die Gefahrengruppen werden von den Versicherungen unterschiedlich festgelegt. So bieten einige Versicherungen separate Gefahrengruppen für Kinder, Frauen oder auch Senioren an. Grundsätzlich lassen sich zwei wesentliche Gefahrengruppen voneinander unterscheiden. Gefahrengruppe A Hierzu zählen alle Personen, die überwiegend kaufmännische Tätigkeiten ausüben, wie z.B. Büroangestellte, Anwälte, (leitende) Angestellte im Innen- und Außendienst, Schüler, Studenten, Verkäufer, Hausfrauen, leitende Angestellte im Innendienst, usw. Gefahrengruppe B Zu dieser Gruppe zählen Personen, die überwiegend körperliche Tätigkeiten ausüben, wie z.B. Handwerker, Bauarbeiter, Installateure, Dachdecker, Polizisten, Sportlehrer, Landwirte, Tierärzte, Berufskraftfahrer, Personen, die mit gefährlichen chemischen Stoffen oder Substanzen arbeiten oder diesen ausgesetzt sind, usw. Für besonders risikoreiche Sportarten, wie z.B. Fallschirmspringen oder Tauchen werden Zuschläge oder auch Leistungsausschlüsse festgesetzt. Wichtig: Um den Versicherungsschutz nicht unnötig zu gefährden, muss jede Änderung in der beruflichen Situation der Versicherungsgesellschaft unverzüglich mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere immer dann, wenn sich der Beitrag aufgrund einer Änderung in eine höhere Gefahren- oder Berufsgruppe erhöhen würde. Aber auch wenn Sie einer vorherigen körperlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, sollten Sie dies Ihrer Versicherung mitteilen, damit Sie nicht unnötig mehr bezahlen (z.B. bei Rentenbeginn, Arbeitslosigkeit oder Berufswechsel von körperliche in kaufmännische Tätigkeit)
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