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Tipps zur Haftpflichtversicherung

Forderungsausfall mitversichern
Wenn Sie von einem Dritten geschädigt werden, haben Sie ein Recht zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens durch den Schädiger. Wenn dieser jedoch aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln (z.B. keine eigene Haftpflichtversicherung, Leistung eines Meineides, usw.) bleiben Sie auf Ihrem Schaden sprichwortartig „sitzen“. Unser Tipp: Erkundigen Sie sich immer danach, ob der sogenannte „Forderungsausfall“ in Ihrem Vertrag enthalten ist. Eine Forderungsausfalldeckung tritt für Ihren eigenen Schaden dann ein, wenn der Geschädigte zu dessen Ersatz finanziell nicht in der Lage ist.



Vorläufiger Versicherungsschutz bei hinzukommenden Risiken
Vorsorgeversicherung: Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben und innerhalb der Vertragslaufzeit ein neues Wagnis hinzukommt, ist dieses vorläufig über den bestehenden Haftpflichtvertrag kostenfrei mitversichert! Sie sind erst innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch Ihre Versicherung (zumeist ist dies ein Hinweis auf der Beitragsrechnung) verpflichtet, jede Risikoerweiterung bzw. jedes hinzukommende Risiko anzuzeigen. Unterbleibt jedoch die rechtzeitige Anzeige des neuen Risikos, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

Bei Zusammenzug oder Heirat
Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner in eine gemeinsam Wohnung ziehen und jeder eine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt, bleibt im Regelfall die Versicherung mit den älteren Rechten, also die zuerst abgeschlossene Versicherung bestehen. Lebenspartner und Kinder sind in gemeinsamer Wohnung über einen Vertrag mitversichert.

Haftung bei Kindern
Kinder unter 7 Jahren (im Straßenverkehr unter 10 Jahren) sind für Ihre Taten gemäß deutscher Rechtssprechung nicht verantwortlich zu machen. Die Haftpflichtversicherung leistet in diesem Fall nur, wenn die Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Einige Versicherungen haben Ihren Leistungsumfang auf die Übernahme von Schäden durch minderjährige Kinder bis zu einer bestimmten Summe erweitert. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erkundigen Sie sich, ob Schäden, die Ihr minderjähriges Kind anrichtet, kulanzweise mitversichert sind.

Kind in Studentenwohnung oftmals mitversichert
Wenn Kinder für die Dauer des Studiums in eine eigene Wohnung ziehen, benötigen diese Kinder
keine eigene Privathaftpflichtversicherung, sondern sind oftmals noch über den elterlichen Vertrag mitversichert.
[Wie lange sind meine Kinder in der Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert?]

Versicherungsschutz für Grundstücke auch über Privathaftpflicht
Wenn Sie Ihr eigenes Einfamilienhaus selbst bewohnen, benötigen Sie keine separate Grundstückshaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht im Regelfall über die Private Haftpflichtversicherung. Wichtig: Kontrollieren Sie die Versicherungssumme (Mindestens 3 Millionen Euro).

Be- oder Entladung von Kraftfahrzeugen
Wenn Ihnen beim Beladen Ihres Kraftfahrzeuges der Einkaufswagen wegrollt und gegen einen anderen PKW stößt, besteht nicht wie oftmals angenommen Versicherungsschutz über die Private Haftpflichtversicherung, sondern über die Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung. Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden nicht von Ihrer Privathaftpflichtversicherung übernommen.

Nachhaftung bei Haus- oder Grundstücksverkauf
Gemäß deutscher Rechtssprechung ist ein früherer Eigenbesitzer eines Grundstücks bis zu einem Jahr nach Beendigung seines Besitzes für eingetretene Schäden haftbar zu machen. Es sei denn, dass er oder der neue Eigenbesitzer die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nachweisen können (z.B. Regelmäßige Kontrolle des Dachzustandes o.ä.). In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung noch bis zu einem Jahr nach Wagniswegfall zu behalten.

 

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