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PKV - Wie wird im Leistungsfall abgerechnet? - Übereinstimmung der Personenangaben auf den Belegen mit denen des Versicherten Leistungen des Arztes Steigerungssätze Der Schwellenwert bei persönlich ärztlichen Leistungen beträgt das 1- 2,3 -fache. Unter einer Begründungspflicht fallen die Steigerungsfaktoren 2,4 3,5. Hier muss der Arzt genau begründen, warum die Leistung mit dem jeweiligen Faktor multipliziert wurde, z.B. bei umfangreicher Behandlung. Bei medizinisch-technischen Leistungen beträgt der Schwellenwert / Regelhöchstsatz 1-1,8. Eine Begründungspflicht wird vom Gesetzgeber zwischen 1,9 und 2,5 verlangt. Laborleistungen (z.B. Herstellung von Zahnspangen) wird ein Höchstsatz von 1- 1,15 vorgeschrieben. Eine Begründungspflicht kommt hier zwischen 1,16 und 1,3 zum tragen.
Für Operationen werden festgesetzte Pauschalzahlungen vergütet. Der Abteilungspflegesatz wird in bestimmten Fällen dann um einige Prozentpunkte gekürzt (i.d.R. 20%) |
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