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Private Krankenversicherung für Beamte, Beamtenanwärter und Angestellte im öffentlichen Dienst

Beamte
Beamte erhalten direkt von Ihrem Dienstherrn (z.B. Bundes-, Landes-, oder Kommunalbehörde) einen Zuschuss zu den Krankheitskosten, auch genannt “Beihilfe”.
Zu den beihilfeberechtigten Personen in Krankheits-, Geburts-, und Todesfällen gehören Beamte und Richter (auch im Ruhestand), Witwen, Witwer und Kinder von Beihilfeberechtigten und Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, z.B. Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten - jedoch nur bis zum Ruhestand !

Die Beihilfe übernimmt nur einen prozentualen Anteil der Auslagen für Krankheitskosten. In der Regel gelten folgende Bemessungsgrenzen:
Beihilfeberechtigte: 50 %
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind: 70 %
Ehepartner: 70 %
Kinder und Waisen: 80 %

Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhalten beihilfeberechtigte Personen automatisch einen Beihilfesatz von 70%, sofern nicht vorher schon durch familiäre Verhältnisse gegeben.
Weil die Beihilfe im Gegensatz zur Normalversorgung nur einen gewissen Teil der Auslagen übernimmt, empfiehlt sich für den oben genannten Personenkreis der Abschluss einer privaten Restkostenversicherung. Diese kostengünstige Versicherungsart füllt lediglich die entstandene Versorgungslücke bis zu 100% zum Privaten Grundschutz.

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Beamtenanwärter
Für Beamtenanwärter gibt es bei vielen Privaten Krankenversicherungen abgestimmte Tarife. Diese sind ohne Altersrückstellung kalkuliert und bei ähnlicher Leistung günstiger als die der gesetzlichen Krankenkassen.

Angestellte im Öffentlichen Dienst
Angestellte im Öffentlichen Dienst mit einem Einkommen oberhalb der Pflichtgrenze haben nur über den Zeitraum des aktiven Dienstes Anspruch auf Beihilfe, im Ruhestand fällt der Anspruch weg.

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Freie Heilfürsorge
Die freue Heilfürsorge ist eine eingeschränkte Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber einem bestimmten Personenkreis von Beamten. Anspruch auf Heilfürsorge haben in der Regel Personen, deren Tätigkeit in besonderem Maße mit Gefahren verbunden ist, z.B.
Polizisten, Bundesgrenzschutzbeamte, Berufs- / Zeitsoldaten oder Beamte der Feuerwehr.


Während der aktiven Dienstzeit werden die Kosten für erstattungsfähige Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Behandlung zu 100% übernommen. Angehörige von Heilfürsorgeberechtigten haben im Gegensatz Anspruch auf Beihilfe, entsprechend der oben angegebenen Sätze.
Nach Ausscheiden aus der aktiven Dienstzeit hat der zuvor Heilfürsorgeberechtigter einen Anspruch auf Beihilfe von 70%.

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