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Was ist die Pflegepflichtversicherung?

Wer einmal in der Familie mit einem Pflegefall zu tun hatte, weiß die enorme Wichtigkeit einer privaten Pflegefallabsicherung zu schätzen. Die Kosten hierfür sind enorm. Ein Aufenthalt im Pflegeheim ist gleichzusetzen mit dem in einem 5 Sterne-Hotel all inclusive und noch einigen Extras zusätzlich. Die Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde eingeführt, damit die persönlichen finanziellen Belastungen nicht alleine auf den Angehörigen oder dem Staat beruhen. Für Pflegepflichtversicherte in der PKV und GKV empfiehlt sich unbedingt der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, um die immer größer werdenden Lücken in der Kostenübernahme zu füllen.
Privat Versicherte haben seit dem 1.1.1995 die Pflicht, das Risiko der Pflegebedürftigkeit in einer Privaten Pflegepflichtversicherung abzusichern, gesetzlich Versicherte müssen gleiches in der Sozialen Pflegeversicherung tun. Die Leistungen sind bei allen PKV und GKV in der Basis gleich festgesetzt und die Höchstbeiträge begrenzt.
Die Beiträge richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und sind vom Eintritssalter und Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherung abhängig.
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:

Pflegestufe 1

Erheblich Pflegebedürftige müssen mindestens einmal täglich der Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Vorrichtungen (z.B.Ankleiden) bedürfen.

Pflegestufe 2

Schwerpflegebedürftige müssen mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.

Pflegestufe 3

Schwerstpflegebdürftige benötigen ununterbrochen rund um die Uhr einer Pflegehilfe.


Die Pflegebedürftigkeit muss ein dauernder Zustand von mindestens sechs Monaten sein. Festgestellt wird sie durch ärztliche Untersuchungen und Gutachten von unabhängigen Fachinstitutionen (z.B. Medicproof). Ein Pflegebedürftiger hat entweder Anspruch auf ein Pflegegeld, der Hilfe eienr ambulanten Pflegeeinrichtung oder der stationären Pflege in einem Heim. Die Pflegekassen übernehmen wie erwähnt lediglich einen Teil der notwendigen Kosten und stellen daher nur eine Grundabsicherung dar.

Zum Leistungsumfang im ambulanten Bereich zählen unter anderem die Erstattung aller für die Pflege notwendigen Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle). Die technischen Hilfsmittel werden zumeist leihweise zur Verfügung gestellt. Personen, die von einem Angehörigen oder einer ehrenamtlichen Pflegeperson betreut und verpflegt werden, können für maximal 4 Wochen eines Kalenderjahres bis zu 1432 Euro der Kosten für eine Ersatzpflegekraft oder die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim erstattet bekommen, wenn die pflegende Person zeitweilig verhindert ist. Die Kosten für Schulungen der Angehörige werden übernommen. Zuschüsse gibt es nach Vereinbarung für Hilfsmittel, die eine Verbesserung des Wohnumfeldes bewirken, z.B. technische Hilfsmittel die eine häuslichen Pflege fördern und günstiger sind, als die Unterbringung in einem Heim. Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit werden bis zu 1432 Euro (Stand: 2006) übernommen. Lebenshaltungskosten für Unterbringung und Verpflegung, die auch zuhause anfallen, werden nicht erstattet. Voraussetzung zur Leistung ist im stationären Bereich, dass eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist.




Kinder sind in der Privaten Pflegepflichtversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert, maximal bis zum 23. Lebensjahr, sofern sie noch nicht erwerbstätig sind und maximal bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden.



Tipp: Schon jetzt an später denken. Rechtzeitig vorsorgen!
Die private Pflegezusatzversicherung ist preisgünstig und sichert eine Pflegestufe mit einem Tagegeld ein vereinbarter Höhe ab. Je höher eine spätere Pflegestufe, desto mehr Geld erhalten Sie aus der Pflegezusatzuversicherung.
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