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Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Stellen Sie einen Antrag auf eine Lebens- oder Rentenversicherung, müssen Sie dem Versicherer gemäß §16 VVG alle bekannten Gefahrumstände auf Anfrage mitteilen. Hierzu gehören die Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, z.B. Fragen über den Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen innerhalb der letzten 10 Jahre.
Ist die Anzeige eines relevanten Umstandes unterblieben, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten.

Man unterscheidet zum Einem die Verschuldete (1) und Unverschuldete (2) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.




1) Verschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht:

Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dem Vertrag zurücktreten. Beide Vertragspartner sind (soweit nicht anders gesetzlich verordnet) verpflichtet, sich gegenseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine Geldsumme ist von Beginn an zu verzinsen.

Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem verschwiegenem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles, ist der Versicherer gemäß §21 VVG von der Pflicht zur Leistung befreit. Er hat zudem gemäß §40 VVG einen Anspruch auf die gezahlten Prämien bis zum Ende der Versicherungsperiode. Der Versicherer muss jedoch gemäß §176 den Rückkaufswert zum Ende der Versicherungsperiode erstatten.

Besteht kein Kausalzusammenhang
zwischen dem verschwiegenem Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles, muss der Versicherer gemäß §21 VVG leisten. Er kann jedoch den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten. Bei der Anfechtung muss der Versicherer dem Versicherten die Arglist nachweisen. Bei erfolgreicher Durchsetzung der Anfechtung wird der Vertrag von Beginn an nichtig. Der Rückkaufswert muss dann erstattet werden.


2) Unverschuldete Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht:

Bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sofern der Leistungsfall zu dem Zeitpunkt bereits eingetreten ist.

Wenn der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist und der entsprechende Umstand versicherbar ist, kann der Versicherer gemäß §41 VVG innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von dem Beginn der Versicherungsperiode an eine höhere Prämie verlangen.

Wenn der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist und der entsprechende Umstand auch nicht versicherbar
ist, hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Der Versicherer hat jedoch gemäß §176 den Rückkaufswert zum Ende der Versicherungsperiode zu erstatten.

 

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