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Lebensversicherung: Kündigung und Vertragsbeendigung

Um einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag aufheben zu lassen bzw. ein Versicherungsverhältnis zu beenden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das im Allgemeinen sind, erfahren Sie hier:

Reguläre Kündigung
Beitragspflichtige Lebens- oder Rentenversicherungen können Sie jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (Achtung: Mit einer Kündigung ergeben sich für Sie teils erhebliche Nachteile!)
Der Versicherer muss in dem Fall den derzeitigen Rückkaufswert auszahlen.

Achtung: Bei Altersvorsorgeverträgen mit einer sog. Klausel zum Verwertungsausschluss (zumeist bei betrieblicher Altersvorsorge) haben Sie keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswertes. Dieser wird dann erst zum Ablauf fällig. Ein Verwertungsausschluss wird zumeist aufgrund der steuerlichen Vorteile in der Direktversicherung vereinbart, oder bei höheren Lebensversicherungen, um diese vor einer Anrechnung der Arbeitsagentur z.B. nach Arbeitslosigkeit teilweise zu schützen.

Vertragsaufhebung wegen Widerruf
Abgeschlossene Lebensversicherungsverträge können Sie gemäß 2 VVG §8 und §152 VVG innerhalb von 30 Tagen nach getätigter Unterschrift ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss der Versicherung in Schriftform vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Versicherer muss Ihnen bis spätestestens 30 Tage nach Erhalt des Widerrufes die eingezahlten Beiträge (Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile) erstatten.

Ihr Widerrufsrecht beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn Ihnen der Versicherungsschein (Police) mit den jeweiligen Vertragsbestimmungen und den Belehrungen in vollständiger Form vorliegen.

Vertragsaufhebung aufgrund von Abweichungen
Wenn Ihnen der Versicherungsschein zugestellt wird und die darin enthaltenen Angaben von den Vereinbarungen im Antrag abweichen, besteht ein Widerspruchsrecht, von welchem Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheines Gebrauch machen können. Der Widerspruch muss der Versicherung in Schriftform vorliegen. Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Der Versicherer muss Sie deutlich auf die Abweichungen des Vertrages vom Antrag hinweisen und Sie über das Widerspruchsrecht schriftlich aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung, gelten die ursprünglichen Vereinbarungen im Antrag als erfüllt.


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