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Kündigung und Vertragsbeendigung

Um einen Versicherungsvertrag aufheben zu lassen bzw. ein Versicherungsverhältnis zu beenden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das im Allgemeinen sind, erfahren Sie in diesem Artikel. Tipp: Kostenlose Kündigungsvorlagen finden Sie auf unserem Partnerportal kostenlose-vordrucke.de.

Ablaufkündigung
Die gängigste Form der Kündigung. Verträge können immer zum Ablauf gekündigt werden. Schauen Sie in Ihrem Versicherungsschein (Police) nach dem Ablaufdatum. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf bei dem Versicherer eingegangen sein. Diese am besten per Einschreiben abschicken, damit Sie später einen Nachweis haben. Vordrucke zur Ablaufkündigung finden Sie in der Rubrik “Vordrucke”.
Ausnahme besteht in der Kraftfahrzeugversicherung. Weil es hier nur Jahresverträge gibt, muss die Kündigung spätestens einem Monat vor Ablauf bei der Versicherung eingegangen sein. Die meisten KFZ-Verträge beginnen zum 1.1. eines Jahres und verlängern sich ohne Kündigung automatisch immer um ein Jahr. Stichtag zur Kündigung ist dann der 30.11.


Außerordentliches Kündigungsrecht
nach einem Schaden in der Sachversicherung

Bei einem versicherungspflichtigem Schaden können Sie Ihren Versicherungsvertrag ebenfalls kündigen. Hier haben Sie die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung per sofort oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (i.d.R. Zeitpunkt der Entschädigungszahlung) durch die Versicherung bei diesem eingegangen sein.
Achtung: In der Hagelversicherung sollten Sie nach einem Schaden immer zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode kündigen, andernfalls steht dem Versicherer die volle Jahresprämie zu!


Kündigung nach Prämienanpassung
Bekommen Sie ein Schreiben Ihrer Versicherung zur Beitragserhöhung bei gleichbleibender Versicherungsleistung, können Sie innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme über die Erhöhung den Vertrag schriftlich kündigen. Dies gilt auch in der Kraftfahrzeugversicherung. Viele Versicherungen informieren Sie erst nach dem Kündigungs-Stichtag 30.11. - zum Beispiel im Dezember oder Januar über eine Beitragserhöhung. Sie haben dennoch ein außerordentliches Kündigungsrecht.


Vertragsaufhebung wegen Doppelversicherung
Bestehen unbeabsichtigt zwei Versicherungsvertäge, zum Beispiel bei zusammengelegter Wohnung oder Heirat, müssen Sie die “jüngere” (zuletzt abgeschlossene) Versicherung aufheben lassen. Die Versicherung mit den älteren Rechten bleibt bestehen. Die Frist für die Aufhebung beginnt unverzüglich nach Kenntnisnahme über eine Doppelversicherung.


Vertragsaufhebung wegen Risikofortfall / Risikowegfall
Risikofortfall bedeutet, dass die versicherte Gefahr nicht mehr besteht. Typische Risikofortfälle sind zum Beispiel der Tod oder der Verkauf eines Hauses bei der Gebäudeversicherung. Die Versicherung muss unverzüglich über einen Risikofortfall in Kenntnis gesetzt werden.


Vertragsaufhebung wegen Widerspruch (bei Verträgen)
Wenn Ihnen bei Antragstellung die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, haben Sie nach 2 VVG § 5a das Recht zum Widerspruch. Dieses muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Police dem Versicherer schriftlich mitgeteilt sein.
Der Versicherer muss die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen spätestens mit der Police (Versicherungsschein) zuschicken, andernfalls verlängert sich Ihr Widerspruchsrecht bis um ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie.
Wenn eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, entfällt zumeist Ihr Recht auf Widerspruch.


Rücktrittsrecht (nach Antragstellung)
Wenn Ihnen bei Antragstellung die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ordnungsgemäß ausgehändigt wurden, steht Ihnen ein 14 tägiges Rücktrittsrecht zu. Die Frist zum Rücktrittsrecht beginnt unmittelbar nach Antragsannahme durch den Versicherer. Wurden Sie bei Antragstellung nicht über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich dies bis zu 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie.


Vertragsaufhebung wegen Widerruf (bei Anträgen)
Abgeschlossene Verträge können Sie gemäß 2 VVG §8 innerhalb von 14 Tagen nach getätigter Unterschrift ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss der Versicherung in Schriftform vorliegen. Das Widerrufsrecht erlischt mit Zahlung des Erstbeitrages.

Das Widerrufsrecht entfällt jedoch dann, :
- wenn ein Widerspruchsrecht (s.o.) besteht
- wenn die Versicherungsdauer 1 Jahr beträgt
- wenn vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird




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