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Wann kann ich die Hausratversicherung kündigen?

Um eine Hausratversicherung aufheben zu lassen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das im Allgemeinen sind, erfahren Sie hier:

Ablaufkündigung
Die gängigste Form zur Aufhebung oder zum Wechsel der Hausratversicherung ist die Kündigung zum Ablauf. Schauen Sie in Ihrem Versicherungsschein (Police) nach dem Ablaufdatum. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf bei dem Versicherer eingegangen sein. Diese am besten per Einschreiben abschicken, damit Sie später einen Nachweis haben. Vordrucke zur Ablaufkündigung finden Sie in der Rubrik “Vordrucke”.



Außerordentliches Kündigungsrecht bei einem Schaden
Bei einem versicherungspflichtigem Schaden können Sie Ihren Versicherungsvertrag ebenfalls kündigen. Hier haben Sie die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung per sofort oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Entschädigungszahlung durch die Versicherung bei diesem eingegangen sein.
Unser Tipp: Kündigen Sie den Vertrag immer zum Ablauf des Versicherungsjahres. Bei fristloser Kündigung steht dem Versicherer die volle Jahresprämie zu.


Kündigung nach Prämienanpassung
Bekommen Sie ein Schreiben Ihrer Versicherung zur Beitragserhöhung bei gleichbleibender Versicherungsleistung, können Sie innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme über die Erhöhung ihren Hausratvertrag schriftlich kündigen. Wichtig: Auch hier muss die Kündigung innerhalb eines Monats beim Versicherer eingegangen ein.



Vertragsaufhebung wegen ungewollter Doppelversicherung
Bestehen unbeabsichtigt zwei Hausratversicherungsvertäge, zum Beispiel bei zusammengelegter Wohnung oder Heirat, müssen Sie die “jüngere” (zuletzt abgeschlossene) Versicherung aufheben lassen. Die Versicherung mit den älteren Rechten bleibt bestehen. Die Frist für die Aufhebung beginnt unverzüglich nach Kenntnisnahme über eine ungewollte Doppelversicherung. Achtung: Dies gilt nicht bei bewusster Nebenversicherung durch eine andere Gesellschaft!


Vertragsaufhebung wegen Risikofortfall / Risikowegfall
Risikofortfall bedeutet, dass die versicherte Gefahr nicht mehr besteht. Typische Risikofortfälle sind zum Beispiel der Tod. Die Versicherung muss unverzüglich über einen Risikofortfall in Kenntnis gesetzt werden. Achtung: Beim Umzug in eine andere Wohnung besteht kein Kündigungsrecht!


Vertragsaufhebung wegen Widerspruch
Wenn Ihnen bei Antragstellung die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, haben Sie nach 2 VVG § 5a das Recht zum Widerspruch. Dieses muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Police dem Versicherer schriftlich mitgeteilt sein.

Der Versicherer muss die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen spätestens mit der Police zuschicken, andernfalls verlängert sich Ihr Widerspruchsrecht bis um ein Jahr nach Zahlung des Erstbeitrages.

Wenn eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, entfällt zumeist Ihr Recht auf Widerspruch.


Vertragsaufhebung wegen Widerruf
Abgeschlossene Verträge können Sie gemäß 2 VVG §8 innerhalb von 2 Wochen nach getätigter Unterschrift ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss der Versicherung in Schriftform vorliegen. Das Widerrufsrecht erlischt mit Zahlung des Erstbeitrages.

Das Widerrufsrecht entfällt jedoch dann, :
- wenn ein Widerspruchsrecht (s.o.) besteht
- wenn die Versicherungsdauer 1 Jahr beträgt
- wenn vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird

 

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