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Ich habe einen Hausratschaden - was muss ich tun?

Wie Sie sich bei einem Hausratschaden versicherungstechnisch korrekt verhalten und was es zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen hier:

1. Melden Sie den eingetretenen Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung.
Auch kleinere Schäden sollten Sie unmittelbar nach Eintritt Ihrer Versicherung anzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung ist die Versicherung von der Leistungspflicht befreit. Viele Versicherungen bieten unter einer 24-Stundenhotline einen besonderen Schadenmeldeservice.

 

2. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl sollten Sie immer sofort die Polizei rufen. Für viele Versicherer ist die polizeiliche Anzeige notwendig, um den Schaden regulieren zu können. Machen Sie eine Schadenaufstellung der entwendeten und beschädigten Gegenstände. Erstellen Sie auch Fotos vom Schadenort. Verändern Sie vorerst nichts am Schadenort.
Werfen Sie beschädigte Gegenstände nicht sofort weg.

3. Einigung auf Pauschale nicht immer gut
Die Versicherung möchte den Schaden finanziell so gering wie möglich halten. Mit der Unterzeichnung einer Einigung auf Pauschalentschädigung verzichten Sie unter Umständen auf viel Geld. Unterschätzen Sie nicht den Wert ihres Hausrates. Bedenken Sie, dass Sie z.B. bei einem Totalschaden sämtliche Gegenstände (auch Kleidung) neu kaufen müssen. Schnell ist man dann mit den Kosten weit über dem Pauschalbetrag.

4. Wichtig: Auch fremdverschuldete Haftpflichtschäden an Ihrem Hausrat sollten Sie immer Ihrer Versicherung melden! Wenn beispielsweise ein Mieter schuldhaft einen Wasserschaden verursacht bei dem Ihre Einrichtung beschädigt wird, kommt zwar seine Haftpflichtversicherung für Ihren Schaden auf, erstattet jedoch nur den Zeitwert. Melden Sie deshalb auch fremdverschuldete Hausratschäden immer zuerst Ihrer eigenen Versicherung. Geben Sie dort die Haftpflichtversicherung des Schädigers an. Ihre Versicherung wird den entstandenen Schaden zum Neuwert entschädigen und sich den Zeitwert von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zurückholen.

5. Bei versicherten Fahrraddiebstahlschäden ist es wichtig, dass Ihr Fahrrad zum Tatzeitpunkt abgeschlossen war. Nicht abgeschlossene Fahrräder sind Folge grob fahrlässiger Handlung. Der Schaden ist somit nicht erstattungspflichtig.

6. Bei Überspannungsschäden durch Blitz an elektronischen Sachen verlangen die Versicherungen zuallermeist Nachweise von Elektrofachfirmen, dass der eingetretene Schaden Folge von Überspannung/Überladung war. Die Kosten für Nachweise oder Kostenvoranschläge werden von der Versicherung übernommen. Ist das betroffene Gerät nachweislich nicht mehr zu reparieren, haben Sie Anspruch auf ein gleichwertiges Neugerät. Bewahren Sie die beschädigten Gegenstände als Nachweis für die Versicherung auf.

 

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