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Hausratversicherung: Was ist eine Doppelversicherung?

Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse (z.B. Hausrat) bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Man unterscheidet hier zwei Arten der Doppelversicherung:

Betrügerische Doppelversicherung:
In der Sachversicherung gilt ein Bereicherungsverbot. Das heisst, dass Sie sich durch den Abschluss von Versicherungen keinen finanziellen Vorteil verschaffen dürfen. Sie sollten nur das versichern, was Sie tatsächlich besitzen. Im Falle einer betrügerischen Doppelversicherung kann der Versicherer den Verträg rückwirkend aufheben. Ihm steht zudem die volle Jahresprämie zu.



Beispiel:
Herr Müller versichert seinen Hausrat bei Versicherung X mit 120.000 Euro und ebenfalls bei Versicherung Y mit 100.000 Euro. Sein tatsächlicher Hausratwert beläuft sich auf 90.000 Euro. Nach einem Wasserschaden verlangt er von beiden Versicherungen unabhängig voneinander Schadenersatz. Durch einen Sachverständigen fällt der Betrug auf. Die Versicherungen sind beide leistungsfrei. Die Verträge sind nichtig.

Wichtig bei Gebäudeversicherungen: Gegenüber einem Hypothekengläubiger besteht immer Leistungspflicht, weil dieser den Nachweis einer Sicherung zur Kreditvergabe benötigt und keine Kenntnis über die Doppelversicherung hat.

Unbewusste Doppelversicherung:
Entsteht unbeabsichtigt und ohne Wissen des Versicherten eine Doppelversicherung, kann die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages gefordert werden, oder eine Minderung der Versicherungsleistung im Sinne einer Nebenversicherung verlangt werden.

Beispiel: Herr Müller erbt nach dem Tod seiner Eltern ein Mehrfamilienhaus. Weil er keine Unterlagen über eine Versicherung finden kann, schließt er zum 1.3.2007 nach Wertermittlung eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit 25.000 M/1914 ab.
Nach zwei Wochen findet er jedoch die Wohngebäude-Police seines Vaters. Aus den Unterlagen entnimmt er dem bestehenden Versicherungsvertrag eine Versicherungssumme von 18.500 M/1914.
Weil bei Erbfolge kein Kündigungsrecht besteht, wird der neu abgeschlossene Vertrag auf 6.500 M/1914 herabgesetzt, um so den tatsächlichen Wert (25.000 M/1914) versichert zu haben. Bei identischer Versicherungssumme beider Verträge würde der neue Vertrag aufgehoben.

 

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