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Haftpflichtversicherung:
Kündigung und Vertragsbeendigung

Um einen Haftpflicht-Versicherungsvertrag aufheben zu lassen bzw. ein Versicherungsverhältnis zu beenden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, erfahren Sie hier:

Ablaufkündigung
Die gängigste Form der Kündigung. Verträge können immer zum Ablauf gekündigt werden. Schauen Sie in Ihrem Versicherungsschein (Police) nach dem Ablaufdatum. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf bei dem Versicherer eingegangen sein. Diese am besten per Einschreiben abschicken, damit Sie einen später einen Nachweis haben. Vordruck zur Kündigung der Haftpflichtversicherung.

 


Vertragsaufhebung wegen Doppelversicherung
Bestehen unbeabsichtigt zwei Haftpflichtvertäge, zum Beispiel bei zusammengelegter Wohnung oder Heirat, können Sie die “jüngere” (zuletzt abgeschlossene) Versicherung aufheben lassen. Die Versicherung mit den älteren Rechten bleibt bestehen. Die Frist für die Aufhebung beginnt unverzüglich nach Kenntnisnahme über eine Doppelversicherung.


Vertragsaufhebung wegen Risikofortfall / Risikowegfall
Risikofortfall bedeutet, dass die versicherte Gefahr nicht mehr besteht. Typische Risikofortfälle sind zum Beispiel der Tod oder der Verkauf eines Hauses bei der Grundstückshaftpflicht. Die Versicherung muss unverzüglich über einen Risikofortfall in Kenntnis gesetzt werden.


Vertragsaufhebung wegen Widerspruch
Wenn Ihnen bei Antragstellung die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, haben Sie nach 2 VVG § 5a das Recht zum Widerspruch. Dieses muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Police dem Versicherer schriftlich mitgeteilt sein.

Der Versicherer muss die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen spätestens mit der Police zuschicken, andernfalls verlängert sich Ihr Widerspruchsrecht bis um ein Jahr nach Zahlung des Erstbeitrages.

Wenn eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde, entfällt zumeist Ihr Recht auf Widerspruch.


Vertragsaufhebung wegen Widerruf
Abgeschlossene Haftpflicht-Verträge können Sie gemäß 2 VVG §8 innerhalb von 2 Wochen nach getätigter Unterschrift ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss der Versicherung in Schriftform vorliegen. Das Widerrufsrecht erlischt mit Zahlung des Erstbeitrages.

Das Widerrufsrecht entfällt jedoch dann, :
- wenn ein Widerspruchsrecht (s.o.) besteht
- wenn die Versicherungsdauer 1 Jahr beträgt
- wenn vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird


Kündigung nach Prämienanpassung
Bekommen Sie ein Schreiben Ihrer Versicherung zur Beitragserhöhung bei gleichbleibender Versicherungsleistung, können Sie innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme der Erhöhung den Vertrag schriftlich kündigen.

 

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