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Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

 

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist ein fester Bestandteil der Sozialversicherung und wird durch die 34 gewerblichen Berufsgenossenschaften (Arbeitnehmer) und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Öffentlicher Dienst) vertreten. Diese haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits- und Schulunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt eines Versicherungsfalles den Verletzten, seine Angehörigen oder Hinterbliebenen zu entschädigen. Eine Entschädigung kann zum einen durch die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten, durch seine Arbeits- und Berufsförderung und durch seine Erleichterung der Verletzungsfolgen, oder durch finanzielle Leistungen an den Verletzten oder seine Angehörigen erfolgen.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei pflichtversichert. Zu dem erweiterten pflichtversicherten Personenkreis zählen zusätzlich auch Unternehmer, die besonders schutzwürdig sind (z.B. Landwirte, wenn Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder mit Einschränkungen auch Küstenschiffer und –fischer). Ferner alle Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind (z.B. ehrenamtlicher Helfer in Hilfsorganisationen, Schöffen, usw.)
Kinder, Schüler und Studenten sind ebenfalls über die gesetzliche Unfallversicherung mitversichert.

Ein Leistungsanspruch aus der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht immer dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bestand (Kausalität). Man unterscheidet folgende Arten von Unfällen:

Arbeitsunfälle, z.B.
- Unfälle bei der Ausübung des Berufes
- bei der Vorbereitung der Arbeitsaufnahme
- beim Betriebssport
- auf Dienstreisen und Dienstwegen
- Betriebsausflüge und -feiern
- auch Wegeunfälle bei Hin- und/oder Rückfahrt zur Arbeitsstätte

Berufskrankheiten

Hierzu zählen gesundheitsschädigende Erkrankungen, die sich der Versicherte aufgrund seiner berufliche Beschäftigung zuzieht (z.B. Staublunge aufgrund der Tätigkeit unter Tage). Berufskrankheiten sind nur jene Krankheiten, die durch Rechtsverordnung auch als solche definiert sind. Krankheiten, wie Herz-Kreislauf oder Muskelerkrankungen zählen nicht zu Berufskrankheiten.

Bei eingetretenen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten hat der Versicherte zuallererst den Anspruch auf Rehabilitation zur Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft. Entschädigungszahlungen, wie z.B. Renten werden erst dann gezahlt, wenn bestimmte Grade der Erwerbsunfähigkeit vorliegen (mindestens 20%). Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt in der Regel zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes.

Wichtig: Ein Unternehmer ist verpflichtet, alle Unfälle seiner pflichtversicherten Arbeitnehmer binnen 3 Tagen nach Kenntnisnahme bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger anzumelden.

 

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